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Patienten-Tipp: Kosten homöopathischer Behandlung von der Steuer absetzen | Praxis

Aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs

Die Kosten für homöopathische, anthroposophische oder phytotherapeutische Behandlungen und Heilmittel können als außergewöhnliche Belastungen bei der Steuer geltend gemacht werden.

Die Voraussetzung ist, dass ein Arzt sie verordnet hat. Dies entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in einem wegweisenden Urteil (Az.: VI R 27/13), das nun veröffentlicht wurde.

Es ist laut BFH keine Bescheinigung eines Amtsarztes oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) nötig, um die Kosten als außergewöhnliche Belastung geltend zu machen. Laut Gesetz seien Behandlungsmethoden und damit auch Heilmittel der „besonderen Therapierichtungen“ besonders begünstigt. Dazu zähle die Anthroposophie, die Homöopathie und die Phytotherapie samt ihrer Heilmittel, so der BFH. Um die Erforderlichkeit der jeweiligen Therapie nachzuweisen, reiche die Verordnung aus.

Bevor man allerdings eine außergewöhnliche Belastung geltend machen kann, muss man die „zumutbare Belastung“ erst einmal ohne steuerliche Unterstützung alleine aufbringen. Diese hängt prozentual vom Einkommen ab.

Der Grund für das BFH-Urteil war die Klage einer Patientin, die nach einem Bandscheibenvorfall
von ihrem Hausarzt 36 heileurythmische Behandlungen verordnet bekam. Die Kosten von über 1.600 Euro machte sie als außergewöhnliche Belastung in ihrer Steuererklärung für 2009 geltend. Das Finanzamt weigerte sich jedoch, die Kosten anzuerkennen.

Wir begrüßen das Urteil des BFH und die damit hergestellte Rechtssicherheit.

Quelle: Homöopathische Nachrichten Juni 2014